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UNSERE SATZUNG

In der Version gemäß der neuesten Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 05.September 2020

 

§1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) NAME

Der Verband trägt den Namen Liberale Schwule und Lesben- Nordrhein-Westfalen und ist die Organisation des Bundesverbandes der Liberalen Schwulen und Lesben für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

(2) SITZ

Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf.

 

(3) GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 GRUNDSÄTZE

(1) STELLUNG

LiSL NRW ist eine der liberalen Idee verpflichtete Untergliederung mit dem Ziel, die Lebensverhältnisse lesbischer, schwuler, trans-, bisexueller und intersexueller Menschen und von Menschen die eine feste Kategorisierung Ihrer sexuellen Identität oder Genderidentität ablehnen zu fördern und tritt für eine offene und freie Gesellschaft ein, in der die Menschenwürde die Basis darstellt.

 

(2) UNTERORDNUNG

Der Landesverband ist dem Bundesverband Liberale Schwule und Lesben Deutschland untergeordnet.

 

(3) KOOPERATION

Der Verband kooperiert mit der FDP und ihren Vorfeldorganisationen.

 

§3MITGLIEDSCHAFT

(1) VORAUSSETZUNGEN

Mitglied der LiSL kann jeder liberal Gesinnter werden, der mindestens 16 Jahre alt ist, und keiner mit der FDP konkurrierenden Organisation sowie deren Vorfeldorganisation oder Scientology angehört.

 

(2) ERWERB

Die Aufnahme von Personen, die zum ersten Mal einen Aufnahmeantrag stellen oder nach einem Austritt erneut die Aufnahme beantragt, erfolgt auf Beschluss des Landesvorstandes.

 

(3) MITGLIEDSCHAFT IN DER FDP

Das passive Wahlrecht zum Landesvorsitzenden und seiner Stellvertreter ist an die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei Deutschlands (FDP – Freie Demokraten) gebunden.

 

(4) ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet mit dem schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierenden Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod.

 

(5) MITGLIEDERDATEN

Der Verband führt unter Beachtung des Datenschutzrechtes eine zentrale Mitgliederdatei.

 

§4 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

(1) WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Für Versammlungen kann schriftliche Abstimmung vorgesehen werden.

 

(2) MEHRHEITEN

Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 

§5 ORGANE

(1) ORGANE

Die Organe des Verbandes sind dem Rang nach

1.die Mitgliederversammlung

2.der Vorstand.

 

(2) BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.

 

§6 LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) STELLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.

 

(2) AUFGABEN

Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.

2. Änderung der Satzung.

3. Umgliederung oder Auflösung des Landesverbandes.

 

(3) EINBERUFUNG UND TEILNAHME

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuladen (außer ordentliche Mitgliederversammlung).

Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Vorstand mittels Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen.

Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem Landesverband eine E-Mail-Adresse vorliegt.

 

(4) ANTRÄGE

Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist an diese Antragsfrist nicht gebunden. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge beträgt drei Wochen. Dringlichkeitsanträge sind analog der Geschäftsordnung der FDP zulässig.

 

(5) REDERECHT

Auf der Mitgliederversammlung sind redeberechtigt alle Mitglieder der Liberalen Schwulen und Lesben.

 

(6) TAGUNGSPRÄSIDIUM

Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung werden die Protokollführer sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Vorstand zu genehmigen.

 

(7) STIMMBERECHTIGUNG

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied von LiSL Deutschland, welches dem Landesverband NRW als Mitglied zugeordnet ist. Das Stimmrecht wird bei ausstehender Beitragszahlung entzogen. Näheres regelt die jeweils geltende Finanzordnung.

 

§7 LANDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG

Der Vorstand besteht aus

  1. Landesvorsitzenden

  2. zwei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzendenwelche den geschäftsführenden Vorstand bilden sowie

  3. bis zu sechs gleichberechtigten weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Wahlen zum Landesvorstand festgelegt wird.

 

(2) WAHL

Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger auf der nächst[1]folgenden Mitgliederversammlung für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl des Vorstandes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen

Die Regelung zu Mehrheitsregeln in den einzelnen Wahlgängen richten sich nach der Geschäftsordnung der FDP auf Bundesebene.

 

(3) AUFGABEN

Der Vorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes NRW. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

 

(4) VERTRETUNG DES VERBANDES

Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

Der Landesvorsitzende stellt die oberste Repräsentanz nach außen dar. Er kann jederzeit für LiSL NRW sprechen und Stellungnahmen abgeben; dafür strebt er die Abstimmung mit dem Vorstand an. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands beachtet er entsprechend. Anderen Mitgliedern des Vorstands kann eine entsprechende Außendarstellungsfunktion anlassbezogen und/oder für besondere Themen durch Vorstandsbeschluss übertragen werden.

Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende alleine oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam ermächtigt.

 

(5) VERTRETUNG GEGENÜBER DEM BUNDESVERBAND

Alle Mitglieder können sich an den Bundesvorstand wenden, dabei obliegt dem Vorstand die Aussprache über Verbandsangelegenheiten.

 

§8 SATZUNGSREGELUNGEN

(1) SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.

 

(2) Die Landessatzung untersteht der Bundessatzung. Regelungen dieser Landessatzung, die mit den geltenden Regelungen der Bundessatzung unvereinbar sind, treten soweit zurück und verlieren in dem Ausmaß ihre Wirkung wie es notwendig ist, den kollidierenden Regelungen der Bundessatzung Geltung zu verschaffen.

 

(3) Satzungsänderungen sind durch den Landesvorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden.

 

§9 AUFLÖSUNG

(1) BESCHLUSS

Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern zehn Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.

 

(2) VERMÖGEN

Im Falle der Auflösung des Landesverbandes wird der geschäftsführende Vorstand zum Liquidator (§47 ff. BGB) bestellt. Das etwaige Vermögen des Landesverbandes fällt an die Stiftung für die Freiheit zur politischen Bildung junger Menschen.

 

§10  INKRAFTTRETTEN

(1) GRÜNDUNG

Die ursprüngliche Satzung, beschlossen durch die Gründungsmitglieder, trat mit dem Tag der Verabschiedung unverzüglich in Kraft (Köln, 27. Mai 2011)

 

(2) ÄNDERUNGEN:

Diese Fassung enthält die Änderungen durch die Mitgliederversammlung am:

05.09.2020

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